Quotenregelung
Allgemein versteht man hierunter, dass eine prozentual festgelegte Anzahl (Quote) der in einem bestimmten Bereich zu vergebenden Funktionen nicht nach allg. Kriterien, sondern bevorzugt an die Angehörigen einer bestimmten Gruppe vergeben wird. I. e. S. besagt Q., dass in Parteien, Verbänden oder im öffentl. Dienst ein bestimmter Anteil der satzungsmäßigen Mitglieder der Organe, der zur Verfügung stehenden Funktionen oder Stellen mit den Angehörigen eines Geschlechts, insbes. Frauen (Frauenquote), besetzt sein muss. Q. im öffentl. Dienst stehen im Widerspruch zum Leistungsgrundsatz und sind deshalb mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, jedenfalls vor der Föderalismusreform (Art. 33 V GG), nicht vereinbar. Im Arbeitsrecht steht die sog. EG-Gleichbehandlungsrichtlinie einer Q. entgegen; wenn die Auswahlkriterien nicht absolut sind, kann jedoch eine Bevorzugung von Frauen zulässig sein (s. Gleichberechtigung, Gleichbehandlung, 2). Differenzierter sind Q. im Bereich der Verbände und der polit. Parteien zu sehen (so sind z. B. in der SPD nach einem Stufenplan 40% der Mitglieder der Vorstandschaften jeweils einem Geschlecht vorbehalten). Einerseits wird hierdurch die Gleichstellung von Mann und Frau gefördert (Art. 3 II und III GG), andererseits werden diejenigen wegen ihres Geschlechts benachteiligt, die ohne Q. die von ihnen angestrebten Positionen erlangt hätten. Im Bereich der polit. Parteien könnte zudem zweifelhaft sein, ob die Q. dem Demokratiegebot für die innere Ordnung der Parteien entspricht (Art. 21 I GG). Die Rechtmäßigkeit einer Q. hängt maßgeblich von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall ab.
Weitere Begriffe : Freifinanzierte Wohnungen | Abklärung der beruflichen Eignung | Illiquidität |
|