Rück-WechselJeder zum Wechselregress Berechtigte kann Rückgriff so nehmen, dass er auf einen der Rückgriffsschuldner (Vormänner) einen Wechsel in Höhe der Rückgriffssumme, den R.-W. zieht (auf Sicht und zu zahlen am Wohnort des Vormannes, Art. 52 WG).
Weitere Begriffe : Sonderabschreibungen und Abzugsbetrag im Fördergebiet | Kammer für Wertpapierbereinigung | Gattungsvermächtnis |
|