Rückwirkungsverbot

Rückwirkung

Aus der Garantiefunktion des Strafgesetzes gern. Art.103 Abs. 2 GG folgt, dass die rückwirkende Strafbegründung und Strafschärfung unzulässig ist (ebenso Art.7 MRK). Eine rückwirkende Besserstellung durch späteres Gesetz ist dagegen zulässig. Diese Grundsätze werden für den Bereich des Strafrechts durch die §§ 2 u. 8 StGB, für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts durch die §§4 u. 6 OWiG näher konkretisiert. Nach h. M. gilt das Rückwirkungsverbot nicht für die Änderung einer gefestigten Rechtsprechung und auch nicht für das Strafverfahrensrecht einschließlich der Verjährungsvorschriften (str.).




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