ratio legis

(lat.), Sinn des Gesetzes. Um eine Gesetzesnorm anwenden zu können, muss ihr Sinn klar erfasst sein. Das ist nicht immer einfach, weil der Sinn nur in bezug auf den zu entscheidenden Einzelfall ermittelt werden kann. Die Gesetzesnorm aber generalisiert und will gerade nicht nur einen Einzelfall, sondern eine Vielzahl von Fällen erfassen. Ob der jeweilige Einzelfall unter die Fallgruppe der betreffenden Gesetzesnorm fällt, ist die entscheidende Frage. Der Richter beantwortet sie, indem er die r. 1. durch Auslegung ermittelt, indem er die Gesetzesnorm im Hinblick auf den Einzelfall interpretiert, Gesetzesauslegung.

Rechtsnorm.

(lat.) Sinn des Gesetzes, Zweck der Regelung Lit.: Herzberg, R., Die ratio legis als Schlüssel zum Gesetzesverständnis, JuS 2005, 1

= Sinn des Gesetzes. Auslegung.




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