Rechnung

, Umsatzsteuer: jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 Abs. 1 S.1 UStG). Der Unternehmer kann Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch in elektronischer Form erteilen (514 Abs. 1 S. 2 UStG).
Rechnungen müssen seit 2004 grundsätzlich die in § 14 Abs. 4 Nrn. 1-9 UStG aufgeführten Angaben enthalten (z.B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer des leistenden Unternehmers, Entgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag, fortlaufende Rechnungsnummer). Erleichterungen gibt es z.B. für Kleinbetragsrechnungen.
Gutschriften gelten als Rechnungen, wenn neben den Voraussetzungen für Rechnungen noch weitere in § 14 Abs. 2 UStG genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Wesentlicher Unterschied zwischen Gutschrift und Rechnung ist, dass bei der Gutschrift der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistungsgeber abrechnet, bei der Rechnung ist es umgekehrt.
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer berechtigen i. d. R. zum Abzug der Vorsteuer.
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag (z.B. nicht steuerbarer oder steuerfreier Umsatz als steuerpflichtig behandelt oder für dieselbe Leistung werden mehrere Rechnungen ausgestellt). Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit den Steuerbetrag und somit die Rechnung zu berichtigen, die Mehrsteuer fällt dann weg.
Nur eingeschränkte Berichtigungsmöglichkeiten sieht § 14c Abs. 2 UStG vor. Nach dieser Vorschrift wird unberechtigt gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich endgültig geschuldet. Anwendungsfälle sind nach A190 d UStR 2008) z. B.:
— ein Kleinunternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis,
— ein Unternehmer erteilt eine Rechnung über eine Leistung, die er gar nicht erbracht hat,
— ein Nichtunternehmer rechnet wie ein Unternehmer ab.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann er die vorn Leistenden geschuldete Mehrsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.




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