rechtfertigende Einwilligung

nach h.M. Rechtfertigungsgrund im Zivilrecht und Strafrecht, der auf der wirksamen Rechtsschutzverzichtserklärung des Berechtigten beruht. Sie setzt voraus, dass das verletzte Rechtsgut für den Einwilligenden verfügbar ist. Insoweit ergeben sich Grenzen der Einwilligung vor allem aus dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestandes und aus den §§ 216 u. 228 StGB. Weitere Voraussetzung ist die Einwilligungsfähigkeit des Erklärenden, also die Fähigkeit, nach seiner geistigen und sittlichen Reife Bedeutung und Tragweite des Rechtsschutzverzichts erkennen und sachgerecht beurteilen zu können. Außerdem muss die Einwilligung vor der Tat erklärt worden sein und bei Begehung der Tat noch fortbestehen. Die Erklärung muss frei von rechtsgutbezogenen Willensmängeln und darf nicht durch Drohung oder Täuschung beeinflusst sein. Ferner setzt die Rechtfertigung ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung voraus. Im Strafrecht ist die rechtfertigende Einwilligung vom tatbestandsausschließenden Einverständnis zu unterscheiden.




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