Rechtmässigkeit der Verwaltung

Gesetzmässigkeit der Exekutive

Gesetzmässigkeit der Verwaltung.
ist der Grundsatz, dass die Tätigkeit der Verwaltung in jeder Hinsicht dem geltenden Recht entsprechen muss. Er deckt sich weitgehend mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, reicht aber insofern weiter, als die Verwaltung auch dort, wo sie ohne nähere gesetzliche Regelung (z. B. bei der Vergabe von Subventionen) oder privatrechtlich (fiskalisch) tätig wird, gewissen Beschränkungen unterliegt, insbes. einer Bindung an die Grundrechte, namentlich an den Gleichheitssatz. Vgl. auch Leistungsverwaltung.




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