RefinanzierungsregisterUnternehmen, die zum Zweck der Refinanzierung Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb veräußern (sog. Refinanzierungsunternehmen, § 1 Abs. 24 KWG), können auf freiwilliger Basis ein R. führen. Ist ein Gegenstand dort ordnungsgemäß eingetragen, erhält im Falle der Insolvenz des Unternehmens (Verkäufer) der Übertragungsberechtigte (Käufer) ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Einschlägig sind die §§ 22 a-22 o KWG sowie die RefinanzierungsregisterV v. 18. 12. 2006 (BGBl. I 3241). Das R. entspricht dem Deckungsregister (Pfandbriefbanken 3.) und soll Verbriefungen, True Sale Vereinbarungen und andere Refinanzierungsgeschäfte sofort insolvenzfest machen, auch wenn die zivilrechtliche Rechtsübertragung nicht oder erst später geschieht.
Weitere Begriffe : Internationale Atomenergie-Organisation | Hilfsantrag | Blindsekunde |
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