Refinanzierungsregister

Unternehmen, die zum Zweck der Refinanzierung Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb veräußern (sog. Refinanzierungsunternehmen, § 1 Abs. 24 KWG), können auf freiwilliger Basis ein R. führen. Ist ein Gegenstand dort ordnungsgemäß eingetragen, erhält im Falle der Insolvenz des Unternehmens (Verkäufer) der Übertragungsberechtigte (Käufer) ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Einschlägig sind die §§ 22 a-22 o KWG sowie die RefinanzierungsregisterV v. 18. 12. 2006 (BGBl. I 3241). Das R. entspricht dem Deckungsregister (Pfandbriefbanken 3.) und soll Verbriefungen, True Sale Vereinbarungen und andere Refinanzierungsgeschäfte sofort insolvenzfest machen, auch wenn die zivilrechtliche Rechtsübertragung nicht oder erst später geschieht.




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