Reichshaftpflichtgesetz v. 7.6.1871 mit spät. Änd., regelt die Schadensersatzpflicht für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen und Bergwerken herbeigeführten Tötungen u. Körperverletzungen. Für Sachschäden gilt das SachschadenhaftpflichtG, Eisenbahnbetriebshaftung.
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