Reiseleiter

Meist ist in Reiseprospekten vermerkt, ob eine Reiseleitung vorgesehen ist. Macht der Veranstalter keine Angaben dazu, hat der Kunde außer bei Bildungs- und Studienreisen keinen Anspruch auf eine eigene Reiseleitung. Gleichwohl hat der Veranstalter die Auflage, am Urlaubsort eine Vertretung einzurichten, damit der Reisende bereits dort Reklamationen vortragen kann. Er ist vor Urlaubsantritt darüber zu unterrichten, wo sich die Vertretung befindet. Die Entfernung zu seiner Unterkunft muss zumutbar sein. Insbesondere am An- und Abreisetag besteht für die lokalen Repräsentanten eine Präsenzvorschrift. Wenn die Reiseleitung ihre Pflichten schuldhaft verletzt, haftet der Veranstalter.
§ 278 BGB; 4 Abs. lc InVO




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