Respekttage

dem heutigen deutschen Recht (mit einer Ausnahme) unbekannte Fristen, die der Inhaber eines Wechsels oder Schecks auf Verlangen des Schuldners einzubehalten hat, wenn der Wechsel oder Scheck zur Zahlung fällig geworden ist. Ausnahme: Der Bezogene hat, bevor er die Annahme erklärt, eine eintägige Überlegungsfrist, Art. 24 WG.

sind Fristen, die der Inhaber eines Wechsels oder Schecks nach Eintritt der Fälligkeit auf Verlangen des Wechsel- oder Scheckschuldners einzuhalten hat. R. gibt es im deutschen Wechsel- und Scheckrecht nicht mehr (Art. 74 WechselG, Art. 57 ScheckG), wenn man von der eintägigen Überlegungsfrist des Bezogenen vor Annahme (Art. 24 WechselG) absieht.




Vorheriger Fachbegriff: Resozialisierungsprognose | Nächster Fachbegriff: Ressort


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen