Reue

tätige Reue.

ist allgemein das Bedauern über eine rechtswidrige oder unangemessene Handlung und eine Bereitschaft zur Änderung. Im Strafrecht ist tätige R. (§24 StGB, vgl. §§ 142 IV, 306e StGB) der Rücktritt vom beendigten Versuch. Die tätige R. setzt eigene, auf Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeit, die den Willen, die konkrete Tat endgültig aufzugeben, zum Ausdruck bringt, Gelingen der Erfolgsabwendung bzw. Ausbleiben des Erfolgs und freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Abwendung sowie Freiwilligkeit des Rücktritts voraus. Sie führt zur Straffreiheit, bei § 142 IV StGB zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe. Lit.: Knütel, C., Tätige Reue im Zivilrecht, 2000; Fed- ders, C., Tatvorsatz und tätige Reue, 2002




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