Risikoerhöhungslehre

Strafrechtliche Lehre zur Begrenzung des Einwandes rechtmäßigen Alternativverhaltens bei der Fahrlässigkeitstat, wenn das Handeln des Täters zu einer Erhöhung des Risikos für den Erfolgseintritt geführt und sich dies im Erfolg realisiert hat. Innerhalb dieser Lehre ist str., ob die bloße Möglichkeit einer Risikoerhöhung genügt oder eine solche feststehen muss, um eine Haftung zu begründen. Gegen die Risikoerhöhungslehre wird überwiegend eingewendet, dass sie den Zweifelssatz aushöhle und die Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umdeute. Sie hat sich deshalb nicht durchgesetzt.




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