Rubrum

(lat.: das Rote), auch Urteilskopf; (früher rot geschriebene) Eingangsformel eines Urteils. Enthält im Zivilprozeß die Bezeichnung der Parteien, ggfs. ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten, die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben und den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist.

(lat. rubor = Röte), Eingangsformel gerichtlicher Entscheidungen, die u. a. Namen und Prozessstellung der Parteien, gesetzlichen Vertreter, Prozessbevollmächtigten sowie die Namen der Richter enthält. Der sog. "Urteilskopf" wurde früher mit roter Tinte geschrieben.

(von lat. ruber = rot) ist der - früher mit roter Tinte geschriebene - sog. Urteilskopf, d.h. der Bestandteil des Urteils, der neben der Eingangsformel "Im Namen des Volkes" vor allem die Bezeichnung der Parteien bzw. Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter u. der Prozessbevollmächtigten sowie die Bezeichnung des Gerichts u. die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, enthält (vgl. für das Urteil im Zivilprozess §313 I Nr. 1 u. 2 ZPO).

(lat. [N.] Rotes) ist der - früher mit roter Tinte geschriebene - Urteilskopf, der in erster Linie die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthält (vgl. § 313 ZPO).

Urteilskopf.

ist der Urteilskopf; er wurde früher rot geschrieben und daher lat. rubrum genannt.




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