Salvatorische Klausel

1) Die S. K. besagt, dass ein Gesetz nur gilt, sofern nicht andere Gesetze im konkreten Fall vorgehen. Das Reichsgesetz der Constitutio Criminalis Carolina z. B. galt nur, wenn kein entsprechendes Landesrecht vorhanden war. - 2) Auch im Sinne von Freizeichnungsklausel gebraucht.

Teilnichtigkeit.
Salzsteuer: bis einschließlich 1992 erhobene Verbrauchsteuer auf Salz.

ist ein der Rechtsgeschichte entlehnter Begriff; er besagt, dass gewisse Rechtssätze eines Gesetzeswerks nur gelten, sofern nicht andere Normen bestehen, die vor ihnen den Vorrang haben. So galt z. B. die als Reichsstrafgesetz erlassene Constitutio Criminalis Carolina nur, soweit nicht Landesstrafrecht bestand; ferner war das römische Recht im Rahmen der Rezeption nur anzuwenden, soweit nicht deutsches Recht bestand und nachgewiesen wurde. Der Begriff deckt sich also insoweit mit dem der Subsidiarität. I. w. S. wird er für eine Bestimmung - insbes. vertraglicher Art - verwendet, die einen Beteiligten in einem bestimmten Fall vor Rechtsnachteilen schützen soll (so z. B. Freizeichnung von Haftung, falls der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann; s. a. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, 2).




Vorheriger Fachbegriff: Salus publica | Nächster Fachbegriff: Samen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen