Schadenspauschale

Im Mietrecht :

Die Vereinbarung einer Schadenspauschale, die häufig in Mietverträgen vorkommt, ist von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu unterscheiden. Oft gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Vertragsstrafe soll in erster Linie Druck vom Vermieter auf den Mieter ausüben, damit der Mieter seinen mietvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Mit Hilfe der Vereinbarung einer Schadenspauschale soll ein Vermögensnachteil des Vermieters, der auf Grund einer vertragswidrigen Handlung des Mieters entstanden ist, pauschaliert und ohne großen rechtlichen Aufwand ausgeglichen werden.
Solche Pauschalierungen (z.B. 2,50 EUR pro Mahnung) sind in der Regel unzulässig. Die Gründe, die in der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit solcher Vertragsklauseln führen, sind darin zu sehen, dass die Vereinbarung einer Schadenspauschale der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sehr nahe kommt.
Selbstverständlich kann aber der Vermieter seinen konkreten Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Monatsmiete geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Portokosten oder Verzugszinsen.
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Ersatzansprüche des Vermieters, Fristlose Kündigung, Umzugskostenpauschale, Verjährung




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