Verzugsschaden

Kommt der Schuldner in Verzug, so bleibt er zur Leistung verpflichtet, sofern nicht der Gläubiger eine verspätete Leistung deshalb ablehnt, weil sie für ihn kein Interesse mehr hat. Tut er dies, so kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, § 286 Abs. II BGB, d. h. der Schuldner muss ihn so stellen, wie er stehen würde, wenn er, der Schuldner, rechtzeitig geleistet hätte. Bsp.: A verkauft dem B einen Gebrauchtwagen zum Preis von 3000 EUR, kommt jedoch in Verzug. Deshalb konnte B seinen alten Wagen nicht dem C verkaufen, der ihn für 2500 EUR genommen hätte. Nachdem B einen anderen Gebrauchtwagen für 3200 EUR gekauft hatte, der wie der Wagen des A. einen Zeitwert von 3000 EUR hat, wurde er seinen alten Wagen nur noch für 2200 los. Da er nun an dem Wagen des A kein Interesse mehr hat, kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen: 200 EUR deswegen, weil B den anderen gleichwertigen Wagen nur zu diesem höheren Preis bekam, und 300 EUR, weil er seinen alten Wagen nur noch zu diesem niedrigeren Preis verkaufen konnte. Liefert jedoch der A schon bald, wenn auch verspätet, den Wagen, so dass der B sich nicht anderwärts einen Ersatzwagen beschaffen muss, jedoch trotzdem den Käufer C verliert, so kann er den durch den Verzug entstehenden Schaden verlangen, § 286 Abs. I BGB. Dieser besteht in unserem Bsp. in dem 300 EUR betragenden entgangenen Gewinn. Nur dieser spezielle Schaden ist der V. Siehe auch: Verzugszinsen.

Schuldnerverzug (3).




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