Schaubiatt

ist eine Diagrammscheibe, die in den Fahrtschreiber zur Aufzeichnung der Fahrweise und aller mit dieser zusammenhängenden Vorgänge eingelegt werden muss. Das Schaublatt ist bauartgenehmigungspflichtig nach § 22 a Abs. 1 Nr. 20 StVZO und muss mit einem Prüfzeichen versehen sein. Die Schaublätter sind vom Kraftfahrzeughalter ein Jahr lang aufzubewahren. Sie sind zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die Schaublätter können auch nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden. Grundsätzlich ist das Schaublatt eines Fahrtenschreibers nicht geeignet, die Fahrtennachweise (§ 15 a StVZO), wie auch das Schichtenbuch zu ersetzen. Wenn aber auf den Schaublättern festgestellt ist, zu welchem Fahrzeug sie gehören und für welche Zeit sie verwendet wurden, sind sie für die Prüfung geeignet, ob die Arbeitszeitvorschriften der StVZO und der AZO eingehalten wurden, sofern die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass ein Kraftfahrer in dem fraglichen Zeitabschnitt mehrere Fahrzeuge lenkte. Unter diesen Voraussetzungen sind sie auch geeignet, Schichtenbuch und Fahrtenbuch zu ersetzen.




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