Schienenbahn

Das Allgemeine Eisenbahngesetz nimmt bestimmte S.en vom Geltungsbereich aus (§ 1). Hierzu gehören die Magnetschwebebahn, die Straßenbahn oder eine ähnliche Bahn und die Bergbahnen. S. a. Transportgefährdung; Eisenbahn, Lärmbekämpfung.




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