Schutzvorrichtungen

1) Die Berufsgenossenschaften schreiben häufig S. vor (UnfallverhütungsVorschriften); Verstösse hiergegen machen den Betriebsinhaber haftbar. - 2) Auch ohne solche ausdrücklichen Vorschriften hat der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) nach § 618 BGB alle Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass den Arbeitnehmern grösstmöglicher Schutz für Leben und Gesundheit zukommt. Erfüllt er diese Pflicht nicht, darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern und hat insb. bei Verschulden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten des Arbeitgebers.




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