Selektive Vertriebssysteme

beruhen auf Vertikalvereinbarungen, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich die Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an solche Händler zu verkaufen, die ihrerseits nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Zu unterscheiden sind

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quantitative s. V., in denen der Lieferant Merkmale für die Auswahl der Händler verwendet, durch die deren Zahl unmittelbar begrenzt wird, und

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qualitative s. V., in denen der Lieferant rein qualitative Merkmale für die Auswahl der Händler anwendet, die die Zahl der Händler oder Werkstätten nicht unmittelbar begrenzen.

S. V. sind vom Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen im Kartellrecht jedenfalls dann freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllen. Für s. V. im Kfz-Handel gelten die besonderen Voraussetzungen der Kfz-Handels-GVO.




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