Kfz-Handels-GVO

Die K. (VO [EU] 461/2010, ABl. EU L 129/52, stellt bestimmte Vertikalvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor (ohne Motorräder) im Wege der Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht frei.

1. Für Neuwagen ordnet die K. an, dass die diesen Sektor bisher regelnde VO (EG) 1400/2002 (ABl. EU L 203/30, m. Änd.), eine wesentlich differenziertere Sonderregelung als die allgemeine Vertikal-GVO, bis zum 31. 5. 2013 weiter gilt. Nicht freistellungsfähig sind danach Vereinbarungen mit umfangreich aufgelisteten Schwarzen Klauseln. Der früher zulässige Ausschluss des Vertriebs mehrer Marken durch einen Händler ist grundsätzlich nicht mehr freigestellt. Die Freistellung gilt nur, soweit der Marktanteil des Lieferanten 30% (bei quantitativen selektiven Vertriebssystemen: 40%) nicht übersteigt. Für die Zeit nach dem 31. 5. 2013 ordnet die K. für den Neuwagenvertrieb die Geltung der allgemeinen Vertikal-GVO an.

2. Für den Kfz-Anschlussmarkt (Ersatzteile, Wartung, Instandsetzung) stellt die K. Vertikalvereinbarungen grundsätzlich frei. Nicht freistellungsfähig sind allerdings Vereinbarungen mit Schwarzen Klauseln wie Beschränkungen hinsichtlich des Verkaufs von Ersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten.

3. Die Europäische Kommission hat zur Auslegung der K. ergänzende Leitlinien aufgestellt (ABl. EU C 138/16).




Vorheriger Fachbegriff: Ketzer | Nächster Fachbegriff: Kfz-Sachverständiger


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen