Senderecht

ist das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das S. gehört zu den Verwertungsrechten, die dem Urheber zustehen (§§ 15, 20 UrhG).

ist ein Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Tonkunst (Urheberrecht). Es berechtigt ihn, das Werk durch Funk, insbes. Ton- und Fernsehrundfunk, Satelliten- oder Kabelfunk (Kabelweitersendung) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG); zur Rechtslage bei einer europäischen Satellitensendung und bei Kabelweitersendung s. §§ 20 a, 137 h UrhG. Vom S. zu unterscheiden ist das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG); es ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Lautsprecher, Bildschirm oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, z. B. indem eine Funksendung auf Tonband mitgeschnitten und dann öffentlich abgespielt wird.




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