Sitte

die in einer Gesellschaft geltenden Anstandsregeln und Gebräuche. Ein entsprechendes Verhalten ist nur dann erzwingbar, wenn es auch von Rechtsvorschriften gefordert wird. Teilweise nimmt das Gesetz auf die S. Bezug (z.B. Verkehrs-S., S.-Widrigkeit).

soziale Verhaltensnorm, die innerhalb einer Gemeinschaft so eingelebt ist, dass sie den Charakter der Verbindlichkeit trägt; sie ist im Unterschied zum Recht nicht erzwingbar; a. gute Sitten.

ist der in der Gesellschaft geübte Brauch, die gefestigte, nicht erzwingbare und keine Organisation voraussetzende Verhaltensnorm. Zwischen S. und Recht bestehen Wechselwirkungen. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten, d.h. gegen das durchschnittliche Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstößt, ist nichtig (§ 138 I BGB z.B. Knebelungsvertrag). Das rechtsgrundlos Erlangte ist herauszugeben (anders u.U. § 817 BGB). Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zu Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 BGB). Lit.: Mayer-Maly, T., Zur Einführung - Die guten Sitten als Maßstab des Rechts, JuS 1986, 596

Verkehrssitte; über Sitte (Sittlichkeit) und Recht Recht (4).




Vorheriger Fachbegriff: Sistierung | Nächster Fachbegriff: Sittengesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen