Sondergut

bei Gütergemeinschaft die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragbaren Gegenstände (z.B. Anspruch auf Schmerzensgeld).

(§ 1417 BGB) ist der Gegenstand, der nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann (z.B. nicht abtretbare Forderungen). Das S. ist im Familienrecht selbständiger Vermögensbestandteil jedes Ehegatten bei der Gütergemeinschaft. Es steht im Gegensatz zu Gesamtgut und Vorbehaltsgut.

Gütergemeinschaft.

Gütergemeinschaft.




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