Sozialdatenschutz

Im Sozialrecht :

Jeder hat einen Anspruch darauf, dass Einzelangaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse (personenbezogene Da- ten) von den Leistungsträgem, den Arbeitsgemeinschaften und weiteren in §35 SGB I genannten Stellen als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt übermittelt werden (§ 35 Abs. 1 SGB I). Gleichgestellt sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§35 Abs. 4 SGB I). Ist die Übermittlung nicht zulässig, besteht weder eine Auskunftspflicht, eine Zeugnispflicht noch eine Pflicht zur Vorlage oder Auslieferung von Schriftstücken, Aktenstücken, Dateien oder sonstigen Datenträgern (§35 Abs. 3 SGB I). Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten regeln die §§67ff. SGB X und die besonderen Teile des SGB. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur zulässig, wenn der Betroffene im Einzelfall zuvor schriftlich eingewilligt hat oder einer der in den §§68 bis 77 SGB X aufgeführten Übermittlungstatbestände erfüllt ist. Bei besonders schutzwürdigen Daten (z.B. medizinischen Daten) wird die Übermittlungsbefugnis zusätzlich eingeschränkt.




Vorheriger Fachbegriff: Sozialdaten | Nächster Fachbegriff: Sozialdumping


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen