spezielle Schuldmerkmale

Voraussetzungen einer Strafnorm, die den in der Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert — im Unterschied zu dem für das Unrecht maßgeblichen Handlungs- und Erfolgsunwert — kennzeichnen und daher der Schuld zuzuordnen sind (z. B. „Böswilligkeit” gern. § 225 StGB, „Rücksichtslosigkeit” gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB, nach z. T. vertretener Ansicht auch „niedrige Beweggründe” gern. § 211 Abs. 2 StGB). Die Lehre von den speziellen Schuldmerkmalen, insbesondere die Frage, welche Strafbarkeitsvoraussetzungen als spezielle Schuldmerkmale anzusehen sind, ist umstritten. Es werden objektiv gefasste und subjektiv gefasste Schuldmerkmale unterschieden, die nach a. A. dem objektiven bzw. subjektiven Tatbestand zuzuordnen sind. Von Bedeutung ist die Zuordnung zur Schuld vor allem für die Strafbarkeit der Teilnahme, da insoweit nicht § 28 StGB, sondern § 29 StGB anzuwenden ist.




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