Staatserbrecht

gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB), welches dann zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser weder einen Erben bestimmt, noch einen Ehegatten, einen Lebenspartner oder Verwandte als gesetzliche Erben hinterlassen hat. Gesetzlicher Erbe ist dann das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 1936 Abs. 1 S.1 BGB n. F). Die Feststellung des Staatserbrechts erfolgt gem.
§§ 1964 ff. BGB durch das Nachlassgericht, nachdem es von Amts wegen keine Erben ermitteln konnte (Verfahren nach dem FamFG).
Der Staat ist Zwangserbe bzw. Noterbe, er kann also weder auf sein Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB, Erbverzicht) noch die Erbschaft ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB, Ausschlagung). Allerdings haftet der Staat für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt mit dem Nachlass.

Erbfolge.




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