Stationäre Hospize

Unter einem Hospiz ist eine stationäre Einrichtung zu verstehen, in der unheilbar Kranke in der letzten Lebensphase im Sinne einer Sterbebegleitung menschenwürdig versorgt werden. Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich 7% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung (§ 39 a SGB V). Zur Beihilfeberechtigung s. § 40 Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) v. 14. 2. 2009.




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