Stiefkind

Kind, das nur von einem der Ehegatten abstammt, im Verhältnis zum anderen Ehegatten. Stiefeltern und S. sind im ersten Grad miteinander verschwägert. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. S. hat keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch; die Unterhaltspflicht kann aber vertraglich (auch stillschweigend durch Aufnahme in den Haushalt) übernommen werden. Beim Tode des Vaters oder der Mutter eines erbberechtigten S. sind der Stiefvater bzw. die Stiefmutter, soweit sie gesetzliche Erben sind, verpflichtet, dem S. bei Bedürftigkeit eine angemessene Ausbildung aus dem Viertel der Erbschaft zu bezahlen, um das sich diese durch Verwirklichung des Zugewinnausgleichs erhöht hat.

ist ein Kind des anderen Ehegatten, das nicht aus der Ehe stammt. Es hat gegen den

ist das Kind eines Ehegatten in Bezug auf den anderen Ehegatten. Zu diesem steht es im Verhältnis der Schwägerschaft ersten Grads in gerader Linie. Es gibt weder eine Unterhaltspflicht noch ein gesetzliches Erbrecht. Seit 1999 steht Stiefeltern im Rahmen der Betreuung und Verantwortung im täglichen Leben ein Sorgerecht zu. Lit.: Carre-Jersch, A., Das Stiefkindverhältnis, 1995; Kremer, S., Das Stiefkind im Unterhaltsrecht, 2000; Polzer, A., Probleme und Chancen der Stieffamilie, 2003




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