Strafverfolgungsvoraussetzungen

prozessuale Voraussetzungen der Verfolgung von Straftaten, z.B.
Strafantrag gem. §§ 77 ff. StGB,
— die Bejahung eines besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses bei relativen Antragsdelikten (z. B. §§ 230, 248 a, 303 c StGB), falls der Antrag nicht gestellt wurde,
— die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gern. §§ 3 ff. StGB.
Ihr Fehlen führt zur Einstellung des Verfahrens, wie bei Strafverfolgungshindernissen. Nach einer neueren Lehre soll zu unterscheiden sein zwischen Bestrafungs- und Befassungsverboten. In diesen Fällen, z. B. unwirksamer Anklage, gilt der Grundsatz ,Freispruch vor Einstellung\' nicht.
— > Absehen von Strafverfolgung




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