Straßenhandel

ist das Feilhalten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Der Straßenhändler betreibt ein Reisegewerbe i. S. des § 55 GewO. Er unterliegt nicht den Vorschriften für stehende Gewerbe, wenn es ausschließlich als S. betrieben wird. Sondervorschriften bestehen für die Abgabe von Milch (§ 6 Milch- und FettG, wonach durch RechtsVO bestimmt werden kann, dass Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden können). Zu der mit dem S. verbundenen (gesteigerten) Inanspruchnahme öffentl. Wege, Straßen und Plätze s. Gemeingebrauch.
Reisegewerbe.




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