Stromsteuer

bei der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Eigenerzeugung von Strom entstehende Verbrauchsteuer. Aus ökologischen Gründen gibt es eine Reihe von Steuerbefreiungen (z. B. für Strom aus erneuerbaren Energieträgern wie Windkraft oder Erdwärme). Steuerschuldner ist das Versorgungsunternehmen (Regelfall), der Eigenerzeuger oder beim Bezug von Strom aus dem Ausland der Endverbraucher.
Das Aufkommen aus der Stromsteuer steht dem Bund zu.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Stromsteuergesetz (StromStG) v. 24. 3. 1999 (BGBl. I 378) m. Änd. Die S. ist eine Verbrauchsteuer. Die Ertragshoheit liegt gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG beim Bund.

1.
Steuergegenstand ist elektrischer Strom der Pos. 2716 des EG-Zolltarifs. Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch. Dies kann durch den Letztverbraucher oder durch den Stromversorger erfolgen.

2.
Steuergebiet ist das Hoheitsgebiet Deutschlands ohne Büsingen und Helgoland. Versorger ist derjenige, der an den Letztverbraucher Strom liefert, § 2 Nr. 1 StromStG. Die Tätigkeit des Versorgers ist gemäß § 4 Abs. 1 StromStG erlaubnispflichtig.

3.
Der Steuertarif beträgt ab 1. 1. 2002 17,90 EUR und seit 1. 1. 2003 20,50 EUR für eine Megawattstunde (§ 3 StromStG). Die S. ist somit eine mengenabhängige Abgabe.

4.
Das StromStG sieht in § 9 StromStG zahlreiche Befreiungen und Ermäßigungen vor. Demnach ist Ökostrom, d. h. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, steuerbefreit. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Strom von Eigenerzeugern als Letztverbrauchern oder von anderen Letztverbrauchern aus einem ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer Leitung entnommen wird. Ebenfalls steuerbefreit ist die Entnahme von Strom zur Stromerzeugung. Des Weiteren gelten für Bahn und O-Busse Steuerermäßigungen. Steuerermäßigt wird auch der Bereich des produzierenden Gewerbes sowie die Land- und Forstwirtschaft erfasst. Nicht mehr steuerermäßigt ist der Strom für Nachtspeicherheizungen.

5.
Steuerschuldner ist gemäß § 5 II StromStG der Versorger. Er hat für die entstandene S. eine Steuererklärung abzugeben. Diese kann nach seiner Wahl monatlich oder jährlich erfolgen. Es handelt sich um eine Steueranmeldung. Zuständig ist das Hauptzollamt.

6.
Die S. darf, braucht aber nicht, in den Rechnungen getrennt ausgewiesen werden. Ob es dem Stromschuldner gelingt, die S. auf den Letztverbraucher abzuwälzen, wird sich in der Praxis zeigen und hängt wohl auch von den jeweiligen Verträgen ab.




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