Bilanzrichtlinien

ergeben sich aus den zur Durchführung von EU-Recht erlassenen Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, das als 3. Buch in das HGB eingefügt wurde (§§ 238-339). Jeder Vollkaufmann (Kaufmann) ist verpflichtet, Bücher zu führen u. in diesen seine Handelsgeschäfte u. die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238). Er hat zu Beginn seines Handelsgewerbes u. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens u. seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen; für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres muss er ausserdem eine Gewinn- u. Verlustrechnung vorlegen (§ 242). Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den aus Bilanz u. Gewinn- u. Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss um einen erläuternden Anhang
zu erweitern sowie einen Lagebericht aufzustellen; für ihren Jahresabschluss gelten nicht nur die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung, sondern zusätzlich die Forderung nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- u. Ertragslage (§ 264). Kapitalgesellschaften müssen überdies den Jahresabschluss beim Handelsregister einreichen u. im Bundesanzeiger einen Hinweis veröffentlichen, bei welchem Registergericht die Unterlagen erhältlich sind. Grosse Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu publizieren (i.e. §§ 325ff. HGB). Die Rechnungslegung grosser u. mittelgrosser Kapitalgesellschaften unterliegt der Prüfung durch einen Abschlussprüfer (§§ 360ff.). Auf Genossenschaften finden ergänzende Vorschriften Anwendung (§§ 336 ff.).




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