Bilanzsteuerrecht

Teil des Steuerrechts, der sich mit der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung (Gewinnermittlungsmethoden, Betriebsvermögensvergleich) durch Bilanzierung befasst (Eingriffs- und Lastenverteilungsrecht).
Die Rechtsgrundlagen des Bilanzsteuerrechts sind nicht einheitlich kodifiziert. Den Kernbereich stellen die §§ 4-7k EStG dar; von besonderer Bedeutung sind aber auch die Vorschriften der AO (§§ 140-148, Führung von Büchern und Aufzeichnungen) sowie des HGB (§§ 238-342 e, handelsrechtliche Grundsätze, Buchführung, ordnungsmäßige).
Hinsichtlich der Methodik des Bilanzsteuerrechts bilden auf der einen Seite die Grundsätze der Gesetz-und Tatbestandsmäßigkeit wichtige Auslegungsmaßstäbe, andererseits verlangt der verteilungsrechtliche Aspekt eine teleologische Interpretation der Gesetze zur Gleichmäßigkeit und Systemgerechtigkeit der Besteuerung (wirtschaftliche Betrachtungsweise als missverständliche Umschreibung der steuerlichen Beurteilung eines autonom gestalteten Sachverhalts). Zentrale Grundbegriffe des Bilanzsteuerrechts sind
— die Handelsbilanz (nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellter Jahresabschluss, §§ 242 Abs. 1 S.1, 266 HGB),
— die Steuerbilanz (den besonderen steuerlichen Vorschriften entsprechende Vermögensübersicht, § 60 Abs. 2 EStDV; nach steuerrechtlichen Besonderheiten korrigierte Handelsbilanz) und
— die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG, Maßgeblichkeitsgrundsatz).
— Vgl. zusätzlich Bilanz, Bilanz im Rechtssinn, Bilanzarten, Bilanztheorien, Buchführung, Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger, Buchführung, ordnungsmäßige.




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