Tafelgeschäft

Schaltergeschäft, bes. im Bank- und Börsengeschäft der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren und Devisen, bei dem Leistung und Gegenleistung (Bezahlung) sofort (Zug um Zug) erfolgen.

Geschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung Zug um Zug am Bankschalter (= Tafel) abgewickelt werden. Der Kunde kauft Wertpapiere gegen Barzahlung oder reicht Dividenden- oder Zinsscheine herein, die das Kreditinstitut auf seine Rechnung einlöst, ohne das Geschäft über ein Konto, Depot oder eine andere Verwahr-Geschäftsbeziehung laufen zu lassen, für die gem. § 154 Abs. 1, 2 AO eine Datenerhebungs- und Aufzeichnungspflicht besteht. Für Kreditinstitute besteht gem. § 2 Abs. 1 GwG eine Identifikationspflicht bei Annahme von Bargeld und Wertpapieren ab einer Summe von 15 000 €.

bezeichnet man den Kauf insbes. von Wertpapieren direkt am Bankschalter, wobei der Kunde effektive Stücke (in gedruckten Urkunden verkörperte Wertpapiere) ausgehändigt erhält. Der Bankkunde muss dabei seinen Namen nicht angeben. Daher bestand ein hohes Risiko, dass diese Erträge nicht versteuert werden. Durch die Zinsabschlagsteuer ist dieses Risiko beseitigt worden, Kapitalertragsteuer (3).




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