Tatsachenalternativität

(unechte oder gleichartige Wahlfeststellung): Strafrechtlicher Begriff zur Kennzeichnung eines Falles eindeutiger Strafbarkeit trotz Sachverhaltsungewissheit. Sicher ist, dass der Täter eine bestimmte Strafvorschrift verletzt hat, nicht nachweisbar ist jedoch, durch welche von mehreren Handlungen.
Beispiel: Zwei sich widersprechende Falschaussagen in einer Zeugenvernehmung vor Gericht (§ 153 StGB).
Hier kommt es auf die materiellen Voraussetzungen der echten Wahlfeststellung nicht an, weil es nicht um verschiedene Strafvorschriften geht, sondern nur ein und dieselbe betroffen ist (Wahlfeststellung, echte). Entsprechend eindeutig lautet deshalb auch die Anklage oder das Strafurteil. Da aber die Tat im prozessualen Sinne — also als historisches Geschehen — Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung ist, §§ 155, 264 StPO, müssen alle in Betracht kommenden Sachverhalte in Anklage und Urteilsgründen genannt sein.




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