Tenor

(lat.: Inhalt, Wortlaut); auch als Urteils-T., Urteilsformel, Urteilssatz oder Urteilsspruch bezeichnet. Teil des Urteils, in dem kurz zusammengefaßt die Entscheidung ausgesprochen wird (z.B. im Zivilprozeß „Der Beklagte wird verurteilt... Die Kosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist... vorläufig vollstreckbar"). T. muß die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge erschöpfend erledigen. Er muß aus sich heraus verständlich und der Zwangsvollstreckung zugänglich sein.

(lat. tenor [M.] Haltung, Inhalt) ist die Urteilsformel (z. B. der Beklagte wird verurteilt, 1000 Euro an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 Euro vorläufig vollstreckbar). Der T. ist notwendiger Bestandteil eines Urteils (vgl. § 313 ZPO). Er muss aus sich heraus verständlich und der Zwangsvollstreckung zugänglich sein sowie die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge erschöpfend erledigen. Lit.: Wallisch, J./Spinner, G., Die Tenorierung, JuS 2000, 64; Mansdörfer, M./Timmerbeil, S., Grundfälle zur Tenorierung strafrechtlicher Entscheidungen, JuS 2001, 1102; Schneider, E./Hövel, M. van den, Die Tenorierung im Zivilurteil, 3. A. 2004

Urteilsformel.

Urteilsformel.




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