Tiefenbegrenzung

Erschließungsbeitragsrecht: beitragsrechtliche Unbeachdichkeit von besonders großen
Grundstücken jenseits einer gewissen Entfernung von
der Straße (Erschließungsbeitrag). Grundstücke, die von einem Bebauungsplan überplant sind, nehmen mit ihrer gesamten Fläche an der Aufwandsverteilung teil. In unbeplanten Gebieten kommt die Anwendung einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung in Betracht, um generalisiert den Übergang zum beitragsfreien Außenbereich festzulegen. Nach kritisierter Rspr. d. BVerwG ist die T. auch bei vollauf im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücken anwendbar. Ist ein Grundstück besonders groß, verflüchtigt sich mit zunehmender Entfernung von der Straße deren Erschließungswirkung bzw. die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Erschließungsanlage durch das Grundstück nimmt mit zunehmender Tiefe ab. Die Erschließungsbeitragssatzung kann für solche übergroßen Grundstücke vorsehen, dass etwa in 50 m Entfernung eine Parallele zur Straßenbegrenzungslinie gezogen wird und nur die dazwischen liegende Grundstücksfläche in die Berechnung einfließt.




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