Tun

ist das gestaltende Verhalten. Es ist vielfacher Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen. Aus vorangegangenem T. kann sich eine Verpflichtung zu bestimmten Verhalten ergeben (Garantenpflicht, venire contra factum proprium). Lit.: Welp, J., Vorangegangenes Tun, 1968




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