Übungs- und Prüfungsfahrten

Fahrlehrer, öffentlicher Straßenverkehr. Unter Übungs- und Prüfungsfahrten versteht man solche Fahrten, die zum Zwecke der Ablegung der Fahrprüfung - zu deren Vorbereitung - ausgeführt werden. Außerhalb öffentlicher Wege und Plätze sind sie stets zulässig, im öffentlichen Verkehr muß der Übende hingegen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die zuständige Behörde zur Ausbildung von Führern ermächtigte Person begleitet und beaufsichtigt sein. Das gleiche gilt für die Fahrten, die bei Ablegung der Prüfung vorgenommen werden.




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