Umsetzung

Beamtenrecht: Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (Dienststelle). Da die Umsetzung rein verwaltungsintern wirkt, ist sie mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Der Beamte, der sich durch eine Umsetzung in seinen Rechten verletzt sieht, kann nach erfolglosem Vorverfahren (§ 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG) Leistungsklage auf Rückgängigmachung der Umsetzung erheben. Dem Dienstherrn steht bei der Umsetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Grenzen des Ermessens ergeben sich praktisch nur daraus, dass der Beamte einen Anspruch auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich hat, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen Sinne beschäftigt zu werden. Deshalb dürfen dem Beamten z. B. keine unterwertigen Arbeiten zugewiesen werden. Im Übrigen kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern.

eines Beamten ist im Gegensatz zur Versetzung die Verwendung an einem anderen Dienstposten derselben Dienststelle. I. d. R. ist die U. nach h. M. Organisationsverfügung und kein Verwaltungsakt; sie bedarf allerdings u. U. der Mitwirkung des Personalrats. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen eine U. sind - unabhängig von der Frage der Qualifikation als Verwaltungsakt - sehr str.




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