Umwelteinwirkungen, schädliche

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Schaubild: Schädliche Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 1 BImSchG Die Schädlichkeitsgrenze kann spezialgesetzlich durch Grenzwerte oder Richtwerte festgelegt werden.
Vgl. die Regelungen der 13. BlmSchV (Großanlagenfeuerungsverordnung), 22. BImSchV (VO über Immissionswerte), insb. aber auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, z.B. in der 32.BImSchV (Geräte- und MaschinenlärmschutzVO), 18.BImSchV (SportanlagenlärmschutzVO).
Konkretisierungen finden sich außerdem in einer Reihe von Verwaltungsvorschriften nach § 48 BIm SchG. Praktisch bedeutsam sind vor allem die sog. Technischen Anleitungen (TA Luft und TA Lärm). Im Übrigen kommt es darauf an, ob im Einzelfall eine Gefahr, ein erheblicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung eintreten. Die Erheblichkeit beurteilt sich danach, ob die vorgenannten Wirkungen das der Allgemeinheit oder den Nachbarn nach Art, Intensität und Dauer zumutbare Maß überschreiten. Erheblichkeit und Zumutbarkeit sind danach identisch.




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