Universaldienstleistungen

1.
Im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsrecht) sind U. gem. dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87 f GG ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer diskriminierungsfrei zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen, § 78 Telekommunikationsgesetz. U. ist ein anderes Wort für Grundversorgung. Als U. sind bestimmt:


Anschluss an ein öffentliches Telefonfestnetz,


Telefonbuch,Telefonauskunft,


öffentliche Münz- und Kartentelefone und


kostenlose Notrufe hieraus.

Werden U. auf einem relevanten Markt nicht ausreichend erbracht, so kann die Bundesnetzagentur Anbieter zur Erbringung von U. gegen finanziellen Ausgleich verpflichten (§§ 80 ff. TKG).

2.
Im Bereich des Postwesens (Postwesen und Telekommunikation) sind U. entsprechend dem Auftrag des Art. 87 f GG ein Mindestangebot an lizenzpflichtigen (Postgesetz) Postdienstleistungen, die flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen (§ 11 PostG). Zu dieser postalischen Grundversorgung gehören gem. § 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung v. 15. 12. 1999 (PUDLV, BGBl. I 2418) m. Änd.


die Beförderung von Briefsendungen unter 2000 Gramm einschließlich Einschreiben, Wertsendungen, Nachnahme und Eilzustellungen,


die Beförderung von Paketen und


die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften.

Bis zum Ende der gesetzlichen Exklusivlizenz 2007 war allein die Deutsche Post AG zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet, § 52 PostG. Hierfür mussten bis dahin bundesweit mindestens 12 000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein (§ 2 PUDLV). Wird eine U. nicht ausrechend erbracht, so kann die Bundesnetzagentur grundsätzl. Lizenznehmer zur Erbringung gegen finanziellen Ausgleich verpflichten (§ 13 PostG). Für U. besteht Kontrahierungszwang, dazu a. Postdienstleistungen.




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