Untersuchungs- und Rügepflicht

Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (Handelskauf), hat der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware dsese, soweit das nach ordnungsgemässem Geschäftsgänge tunlich ist (objektiver Massstab!), zu untersuchen und dem Verkäufer
etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen; andernfalls verliert er gegen den Verkäufer seine Rechte wegen des Mangels (Gewährleistung), soweit er erkennbar war. Zeigt sich erst später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; sonst die gleiche Folge. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verkäufer eine andere als die bestellte Ware oder nicht die bestellte Menge liefert. §§ 377 f. HGB. Diese Regelung soll möglichst schnell klären, ob die Lieferung beanstandet wird oder nicht, weil nur so ein flüssiger Handelsverkehr möglich ist.




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