Untersuchungspflicht

beim Kauf. Ist dieser für beide Teile ein Handelskauf, so ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung durch den Verkäufer die Ware zu untersuchen, ob sie Sachmängel aufweist und die bestellte Menge und die bestellte Ware geliefert ist (§ 377 I HGB). Jedoch ist die U. nur gegeben, wenn nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine solche Untersuchung angebracht ist (z. B. müssen Konservendosen nur nach Aufschrift untersucht werden, auf ihren tatsächlichen Inhalt stichprobenweise nur bei Mängelverdacht oder bei sonstigen Anhaltspunkten, z. B. Großlieferung). Die Erfüllung der U. ist Voraussetzung für das Recht auf Mängelrüge.




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