Verabredung zu einem Verbrechen

In § 30 Abs. 2, 3. Mod. StGB unter Strafe gestellte Vorstufe der Mittäterschaft (Mittäter) oder Mitanstiftung (Anstifter) zu einem Verbrechen, die immer dann Bedeutung erlangt, wenn die in Aussicht genommene Straftat nicht oder in anderer Form verwirklicht worden ist. Verabredung ist die ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung von mindestens zwei Personen der mittäterschaftlichen Ausführung oder Anstiftung zu einer in tatsächlicher Hinsicht konkretisierten Straftat mit Verbrechenscharakter.
Rechtsfolge: Die Strafe der Beteiligten richtet sich nach dem Strafrahmen des in Aussicht genommenen Delikts, allerdings ist die Strafe obligatorisch zu mildern, §§ 30 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB.




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