Verbindlichkeiten

sind handels- und steuerrechtlich auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen (Passivierungspflicht), wenn sie:
* betrieblich veranlasst,
* wirtschaftlich - nicht formalrechtlich - verursacht und
* der Höhe nach gewiss sind.
Auf die Fälligkeit kommt es nicht an.
Ist der Verpflichtungsgrund und/oder die Höhe der Schuld ungewiss, handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit im o. g. Sinne. Vielmehr kommt die Bildung einer Rückstellung in Betracht.
Für Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften besteht ein Passivierungsverbot, solange und soweit die gegenseitigen Verpflichtungen noch beiderseits nicht erfüllt sind und sich gleichwertig gegenüberstehen. Geldverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Nennwert (Rückzahlungsbetrag) auszuweisen (§2.53 Abs. 1 HGB).
Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, sind mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr.3 EStG).




Vorheriger Fachbegriff: Verbindlichkeit, unvollkommene | Nächster Fachbegriff: Verbindlichkeiten des Reiches, Reichsschulden


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen