Verbringungsgewahrsam

, Polizeirecht: Verbringen eines Betroffenen an einen anderen Ort, eingesperrt in einem Polizei- oder sonstigen Fahrzeug, um den Betroffenen an einen weniger exponierten Ort zu bringen. Dort wird der Betroffene ausgeladen und sich selbst überlassen. Die Rechtsprechung hält den Verbringungsgewahrsam bei gewalttätigen Demonstranten als milderes Mittel gegenüber dem Gewahrsam für zulässig, da der Betroffene lediglich an einen anderen Ort begleitet werde. Im Schrifttum überwiegen die Ansichten, die den Verbringungsgewahrsam als ein Aliud gegenüber dem Gewahrsam bewerten und deshalb eine spezialgesetzliche Grundlage fordern, die das Polizeirecht nicht enthält.
Der Verbringungsgewahrsam wird vor allem im Vorfeld von Demonstrationen, gegenüber Nichtsesshaften und Drogenkonsumenten an exponierten Orten und Plätzen angewandt.




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