Verbringungsverbote

Nach § 86 StGB ist als ein Tatbestand der Rechtsstaatsgefährdung Herstellen, Vorrätighalten, Einführen, Verbreiten oder Ausführen von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen (Schriften oder andere Darstellungen) unter Strafe gestellt.

Ergänzend verbietet § 5 G zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote v. 24. 5. 1961 (BGBl. I 607) m. Änd. die Verbreitungszwecken dienende Einfuhr von Filmen, die geeignet sind, als Propagandamittel gegen die demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung zu wirken.

Zur Durchsetzung des Einfuhrverbots für verfassungsfeindliche Publikationen gestatten §§ 1-4 Überwachungsgesetz unter Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) den Hauptzollämtern die Nachprüfung eingeführter Gegenstände, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot vorliegen; wird der Verdacht nicht ausgeräumt, sind die Gegenstände der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Zollbehörden dürfen zwecks Nachprüfung Postsendungen, Beförderungsmittel (Kfz.), Gepäck usw. öffnen und durchsuchen und inkriminierte Sachen beschlagnahmen; bei Abwesenheit oder Widerspruch des Betroffenen ist binnen 3 Tagen um richterliche Bestätigung nachzusuchen. Die Unternehmen in Nachfolge der Bundespost legen Sendungen, bei denen sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Einfuhrverbot ergeben, der Zollbehörde vor.




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